| Grundsätze
zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen
Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben
Mit den "Grundsätzen"
hat die Kultusminiter-Konferenz sich erstmals seit 1978 auf neue
Rahmen-Empfehlungen zur Neufassung der LRS-Verwaltungsvorschriften
und Richtlinien in den Bundesländern geeinigt.
Die Grundsätze sind, wenngleich nicht gerade revolutionär
zu nennen, doch ein deutlicher Fortschritt gegenüber der alten
Empfehlung von 1978.
Ihr Hauptfehler: Sie sind für die Bundesländer nicht verbindlich,
verhindern also auch künftig nicht, dass die Chancen legasthener
Schüler und Schülerinnen in Nord und Süd, Ost und
West der Republik ungleich verteilt sein werden.
Dass in den Grundsätzen die Dyskalkulie noch nicht einmal mit
einem Wort erwähnt wird, kann man eigentlich nicht mal mehr
als Fehler bezeichnen: es ist schlichtweg peinlich und ein deutliches
Indiz dafür, dass in der KMK die Uhren noch ziemlich anders
ticken als im Rest der Welt.
(Link
zu den Grundsätzen) |
Verwaltungs-Vorschrift LRS
Förderung von Schülern mit
Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben
Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 1997
Az.: IV/2-6504.2/206
1. Lesen- und Schreibenlernen als Aufgabe der Schule
Es ist eine Hauptaufgabe der Schule, Schülern das Lesen, Schreiben
und Rechtschreiben zu vermitteln. Die Schule hat zu gewährleisten,
daß möglichst alle Schüler den Grundanforderungen genügen
können.
Bei einer Reihe von Schülern in der Grundschule und auch noch in
den auf der Grundschule aufbauenden Schularten ist der Schulerfolg durch
Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben (Lese- und/oder Rechtschreibschwäche
- LRS -, in besonderen Fällen Legasthenie) beeinträchtigt. Die
folgenden Regelungen sollen dazu beitragen, diesen Beeinträchtigungen
soweit wie möglich vorzubeugen oder diese zu beheben.
Ziel ist es, die vorhandenen Begabungen zu entwickeln, den Schülern
eine ihrem individuellen Leistungsvermögen angemessene Schullaufbahn
zu ermöglichen und auftretende Lese- und/oder Rechtschreibschwierigkeiten
im Laufe der Schulzeit durch entsprechende Hilfen weitgehend zu beheben.
2. Früherkennung als Aufgabe der Schule
Im Anfangsunterricht sind die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen zu
beobachten und beim Leselernprozeß und Schriftspracherwerb angemessen
zu berücksichtigen; ggf. sind hieraus besondere Fördermaßnahmen
abzuleiten.
Ausgangspunkt für die Einleitung besonderer Fördermaßnahmen
ist eine differenzierte Lernstandsbeschreibung des Deutschlehrers im Laufe
des 1. Schuljahres, verbunden mit einer kontinuierlichen Lernprozeßbeobachtung
von Anfang an. Dazu gehören Beobachtungen zum laut- und schriftsprachlichen,
kognitiven, emotionalen, sozialen und motorischen Entwicklungsstand sowie
zur Sinnestüchtigkeit des einzelnen Kindes.
Bei Bedarf ist ein an der Schule tätiger Beratungslehrer, gegebenenfalls
ein Sonderschullehrer hinzuzuziehen. Erforderlichenfalls ist die örtlich
zuständige Schulpsychologische Beratungsstelle des Oberschulamts
einzuschalten. Der Schulleiter ist für die Einhaltung und Koordination
des Verfahrens verantwortlich.
3. Fördermaßnahmen
3.1 Allgemeines
Fördermaßnahmen für Schüler mit Lernschwierigkeiten
haben größere Aussicht auf Erfolg, wenn deren Ursachen bekannt
sind. Die Feststellung der Erscheinungsformen und des Ausmaßes der
Schwierigkeiten, z. B. durch Fehleranalysen und normorientierte Tests,
soll deshalb immer ergänzt werden durch eine Klärung der Ursachen.
Besteht eine Vermutung für gesundheitliche Beeinträchtigungen,
so ist den Erziehungsberechtigten eine ärztliche Untersuchung zu
empfehlen oder mit Einverständnis der Eltern der Schulärztliche
Dienst des Gesundheitsamtes einzuschalten.
Fördermaßnahmen werden bei Bedarf durchgeführt. Sie sind
bereits während der Klassen 1 und 2 möglich, da davon ausgegangen
werden kann, daß durch eine möglichst frühe Förderung
die besonderen Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben in der
Regel behoben werden können; gegebenenfalls können diese Fördermaßnahmen
in den weiterführenden Schularten fortgeführt werden.
Der Bildungsplan für die Grundschule führt eine Reihe von Maßnahmen
auf, wie Lese- und/oder Rechtschreibproblemen frühzeitig begegnet
werden kann. Am wirksamsten sind gezielte Übungen und Hilfen für
einzelne Schüler, wenn sie - nach deren Leistungsvermögen differenziert
- direkt im Klassenverband auf die Unterrichtsinhalte bezogen werden.
Wenn eine solche Individualisierung im Unterricht durch zusätzliche
Förderung in Kleingruppen ergänzt werden muß, soll diese
vom Deutschlehrer selbst, mindestens aber in enger Absprache mit ihm durchgeführt
werden.
3.2 Einleitung besonderer Fördermaßnahmen
Sofern durch allgemeine Fördermaßnahmen die besonderen Schwierigkeiten
nicht behoben werden können, ist von der Schule ein besonderes Förderverfahren
einzuleiten:
Die Schüler erhalten zusätzlich zum Deutschunterricht bis zu
zwei, in Ausnahmefällen bis zu drei Wochenstunden Förderunterricht.
Dieser Förderunterricht ist in klasseninternen oder klassenübergreifenden,
in jahrgangs- oder schul- bzw. schulartübergreifenden Gruppen durchzuführen.
In der Regel sollen diese Gruppen mindestens vier Schüler umfassen.
Die Förderung einzelner Schüler ist grundsätzlich möglich.
Die für die Fördermaßnahmen notwendigen Lehrerwochenstunden
sind dem Ergänzungsbereich nach den Regelungen in der jeweiligen
Verwaltungsvorschrift Unterrichtsorganisation zu entnehmen.
Deutschunterricht und Förderunterricht sind untereinander abzustimmen.
Diese Abstimmung erfolgt in einer Klassenkonferenz, um so auch die übrigen
Fachlehrer zu informieren und eine angemessene Berücksichtigung in
allen Fächern und insbesondere in den Fremdsprachen sicherzustellen.
Falls auf einer Jahrgangsstufe mindestens zehn Schüler besonderer
Fördermaßnahmen bedürfen, kann für sie eine eigene
Klasse gebildet werden. Derartige Klassen können auch an einer zentral
gelegenen Schule für Schüler mehrerer Schulen eingerichtet werden.
Eingeschlossen ist damit auch die Bildung von Intensivkursen. Für
Schüler, die außerhalb des Schulbezirks der zentralen Schule
wohnen, trifft das Staatliche Schulamt eine Entscheidung nach § 76
Abs. 2 Nr. 3 SchG.
Die Einrichtung der besonderen Fördermaßnahmen obliegt dem
Schulleiter bzw. dem Staatlichen Schulamt, wenn die Fördermaßnahme
schulübergreifend eingerichtet wird.
Wegen der erforderlichen sächlichen und räumlichen Mehraufwendungen
bedarf die Einrichtung besonderer Förderklassen der Zustimmung des
Schulträgers. Im Regelfall sind solche Klassen an Standorten einzurichten,
an denen die erforderlichen Räume zur Verfügung stehen.
3.3 Förderbedürftige Schüler
Die Entscheidung über die Förderbedürftigkeit des einzelnen
Schülers trifft die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters,
gegebenenfalls unter Hinzuziehung des Beratungslehrers, eines Sonderschullehrers
oder der örtlich zuständigen Schulpsychologischen Beratungsstelle.
Besondere Fördermaßnahmen sind einzuleiten:
- für Schüler während der Klassen 1 und 2, denen die
notwendigen Voraussetzungen für das Lesen- und/oder Schreibenlernen
noch fehlen und die die grundlegenden Ziele des Lese- und/oder Rechtschreibunterrichts
nicht erreichen,
- für Schüler der Klassen 3 bis 6, deren Leistungen im Lesen
und/oder Rechtschreiben dauerhaft geringer als "ausreichend"
beurteilt wurden.
In begründeten Einzelfällen kann eine Förderung auch
für Schüler ab Klasse 7 erfolgen.
Die Einbeziehung eines Schülers in Fördermaßnahmen bedarf
des Einverständnisses der Erziehungsberechtigten.
3.4 Beendigung besonderer Fördermaßnahmen
Die besonderen Fördermaßnahmen sind in der Regel zu beenden,
wenn die Leistung des Schülers über einen Zeitraum von mindestens
sechs Monaten den Anforderungen der Klassenstufe im Lesen und/oder Rechtschreiben
entspricht und gewährleistet erscheint, daß der Schüler
in Zukunft entsprechende Leistungen erbringt und dem Regelunterricht seiner
Klasse ohne besondere Beeinträchtigung folgen kann.
4. Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
4.1 Soweit nachstehend nichts Abweichendes
bestimmt ist, gelten für Schüler mit besonderen Schwierigkeiten
im Lesen und/oder Rechtschreiben die allgemeinen Bestimmungen über
die Leistungsfeststellung und -beurteilung.
Für Schüler, bei denen eine Lese- und/oder Rechtschreibschwäche
festgestellt wurde, gilt:
- Bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung
kann der Lehrer im Einzelfall eine andere Aufgabe stellen, die eher
geeignet ist, einen individuellen Lernfortschritt zu dokumentieren;
im Einzelfall kann auch mehr Zeit zur Erfüllung der Aufgabe eingeräumt
oder der Umfang der Arbeit begrenzt werden.
- Außer bei Nachschriften sind die Rechtschreibleistungen nicht
in die Beurteilung von Arbeiten einzubeziehen; unter "ausreichend"
liegende Beurteilungen von Nachschriften sind durch eine Leistungsbeschreibung
zu erläutern.
- Im Verhältnis zu den anderen Lernbereichen sind die Anteile des
Lesens und/oder Rechtschreibens bei der Bildung der Gesamtnote im Fach
Deutsch zurückhaltend zu gewichten. Diese Gewichtung liegt in der
pädagogischen Verantwortung des Fachlehrers.
4.2 Im Zeugnis ist unter "Bemerkungen"
festzuhalten, daß eine Lese- und/oder Rechtschreibschwäche
festgestellt wurde und daß der Anteil des Lesens und/oder Rechtschreibens
bei der Bildung der Deutschnote zurückhaltend gewichtet wurde.
Könnte ein Schüler der Klassen 2 bis 6 nur wegen nicht ausreichender
Leistungen im Fach Deutsch nicht versetzt werden, kann ihn die Klassenkonferenz
in Klasse 2 bis 4 mit einfacher Mehrheit und in Klasse 5 bis 6 mit Zweidrittelmehrheit
versetzen, wenn die nicht ausreichende Leistung im Fach Deutsch auf eine
festgestellte Lese- und/oder Rechtschreibschwäche zurückzuführen
ist.
4.3 Für Schüler der Klasse 4 der
Grundschule, bei denen eine Lese- und/oder Rechtschreibschwäche festgestellt
wurde, wird auf § 4 Abs. 3 letzter Satz, § 4 Abs. 4 letzter
Satz und § 10 Abs. 4 der Verordnung des Kultusministeriums über
das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform
(Aufnahmeverordnung) vom 10. Juni 1983 (K.u.U. S. 475) besonders hingewiesen.
Zur Information der weiterführenden Schulen bietet ,die Grundschule
den Eltern an, auf einem Beiblatt zur Grundschulempfehlung die festgestellte
Lese- und/oder Rechtschreibschwäche einschließlich der durchgeführten
Fördermaßnahmen zu dokumentieren.
5. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
Bei Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben
ist der regelmäßige Kontakt und Erfahrungsaustausch mit den
Erziehungsberechtigten besonders wichtig, weil sowohl hinsichtlich der
Ursachen für diese Beeinträchtigung als auch der davon ausgehenden
Wirkungen das familiäre Umfeld eine große Rolle spielt. Die
Erziehungsberechtigten sind deshalb über Erscheinungsformen der Schwierigkeiten
und die vorhandenen Möglichkeiten, diese zu überwinden, zu informieren.
Dabei sollen Hinweise darauf gegeben werden, mit welchen Maßnahmen
die Eltern den Lese- und/oder Rechtschreibunterricht unterstützen
können. Für den Lehrer können die Beobachtungen der Eltern
vor allem auch bei der Klärung der Ursachen von Bedeutung sein.
Die Erziehungsberechtigten sind über die schulischen Fördermaßnahmen
und deren Verlauf frühzeitig zu unterrichten. Im Einzelfall sollten
Hinweise für weitergehende Untersuchungen gegeben werden.
6. Inkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verwaltungsvorschrift "Förderung von Schülern
mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben" vom 27. Mai 1988
(K.u.U. S. 339, berichtigt S. 359) aufgrund der Bereinigungsanordnung
der Landesregierung vom 16. Dezember 1981 (K.u.U. 1982 S. 168; GABl. 1982
S. 14), geändert durch Bekanntmachung des Innenministeriums; vom
8. Januar 1997 (K.u.U. S. 94; GABl. S. 74) außer Kraft.
K.u.U. 1998 S. 1
Die Verwaltungsvorschrift wird erneut in Ausgabe B des Amtsblatts aufgenommen
unter Nr. 6504-51
Diese Verwaltungsvorschrift ist zum Ende des Jahres 2004 eigentlich
außer Kraft getreten. Eine überarbeitete Fassung ist derzeit
in Vorbereitung und bis zu deren Fertigstellung sind die Schulen angewiesen,
die "alte" Verwaltungsvorschrift weiter anzuwenden.
Nach dem bisher vorliegenden Entwurf für die überarbeitete
Fassung ist zwar vorgesehen, manche Dinge klarer zu regeln, z.B. die Anwendung
der VV in den Fremdsprachen. Andere dringend erforderliche Regelungen
wird jedoch auch die überarbeitete Fassung nicht bieten, z.B. eine
Aufnahme der Rechenstörung/ Dyskalkulie in den Zuständigkeitsbereich
der VV.
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Für rechenschwache Kinder wird daher eine Berücksichtigung
im Unterricht auch in Zukunft allein aus der folgenden Verwaltungsvorschrift
herzuleiten sein:
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf
(8. März 1999)
Az.: IV/1-6500.333/61
1. Allgemeine Ziele und Grundsätze
Die Förderung von Schülerinnen und Schülern (im folgenden:
Schülern) mit Behinderungen ist Aufgabe in allen Schularten.
Für die persönliche und schulische Entwicklung der Kinder und
Jugendlichen ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Schule Behinderungen
rechtzeitig erkennt, drohenden Behinderungen entgegenwirkt und mit medizinisch-therapeutischen
sowie pädagogisch-psychologischen Fachdiensten zusammenarbeitet,
um Fördermaßnahmen zu entwickeln, welche einschränkenden
Auswirkungen von Behinderungen auf die kognitive, psychomotorische, soziale
und emotionale Entwicklung begegnen. Der Erfolg solcher Maßnahmen
hängt entscheidend von einer frühzeitigen und engen Zusammenarbeit
der Schule mit den Eltern ab. Soweit unterstützende Maßnahmen
weiterer Leistungs- und Kostenträger, insbesondere der Schulträger
und der Träger der Schülerbeförderung, erforderlich sind,
werden sie frühzeitig in das Verfahren einbezogen.
Schüler mit Behinderungen besuchen die allgemeine Schule, wenn sie
dort nach den pädagogischen. finanziellen, personellen und organisatorischen
Möglichkeiten dem Bildungsgang folgen können -. die allgemeinen
Schulen werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt. Behinderte
Schüler. bei denen sich dies als nicht möglich erweist. erfahren
rechtzeitig eine sonderpädagogische Förderung in den Sonderschulen.
Dabei wird das Einvernehmen der Erziehungsberechtigten zum Besuch der
Sonderschule angestrebt.
Den allgemeinen Schulen und Sonderschulen ist aufgegeben, pädagogische
und soziale Begegnungsfelder zwischen behinderten und nichtbehinderten
Schülern zu schaffen. die gemeinsame Unterrichtsveranstaltungen einschließen
können. Außenklassen der Sonderschulen in allgemeinen Schulen
können das soziale und pädagogische Miteinander stärken.
2. Fördermaßnahmen der allgemeinbildenden Schule
Es ist Aufgabe der allgemeinen Schule. auf individuelle Lernerfahrungen
und Lernvoraussetzungen der Schüler mit differenzierten Lernangeboten
einzugehen; hierzu gehört auch die Förderung behinderter Schüler.
So berücksichtigt der Unterricht den Unterstützungsbedarf, der
sich aus einer Behinderung ergibt, den Förderbedarf von Schülern
ohne ausreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache oder mit Schwierigkeiten
im Rechtschreiben und/oder Lesen oder im Rechnen: daneben begegnet der
Unterricht einer Unterforderung besonders befähigter Schüler
und er geht auf die besonderen Probleme von verhaltensschwierigen Kindern
und Jugendlichen ein.
Vor allem in der Grundschule kann der Unterschied der Lernvoraussetzungen
und Lernerfahrungen der einzelnen Kinder sehr ausgeprägt sein. Auf
die unterschiedlichen Interessen und Fähigkeiten der einzelnen Kinder
reagiert der Unterricht mit differenzierenden Inhalten und Verfahren.
Am Ende der Grundschulzeit sollen die Kinder über vergleichbare Grundkenntnisse
und Fertigkeiten verfügen.
Für Kinder. die Anhaltspunkte für einen besonderen Förderbedarf
aufweisen. ist ein gestuftes pädagogisches Verfahren notwendig: Nach
einer differenzierten Ermittlung des Lernstandes und des Lernumfeldes,
verbunden mit einer kontinuierlichen Beobachtung des Lernprozesses, klären
die beteiligten Lehrerinnen und Lehrer (im Folgenden: Lehrer) in Zusammenarbeit
mit den Eltern die Ergebnisse und erstellen mit den Eltern ein Profil
des individuellen Förderbedarfs. Mit Zustimmung der Eltern können
in diesen Klärungsprozess Erkenntnisse aus Diagnose und Fördermaßnahmen
im Vorfeld und im Umfeld der schulischen Förderung, einschließlich
der Jugendhilfe, einbezogen werden. Danach wird geprüft, welche Fördermaßnahmen
die einzelne Schule aus eigener Kraft einrichten und verfolgen kann. Die
Fördermaßnahmen werden mit den Eltern abgestimmt. Soweit sich
Maßnahmen als notwendig erweisen, die von der einzelnen Schule nicht
leistbar sind, werden im Zusammenwirken von Schule und Eltern weitere
schulische und außerschulische Einrichtungen, insbesondere der Schulträger,
der zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe oder das
Staatliche Schulamt bzw. Oberschulamt, einbezogen. Die Förderung
und Entwicklung ist nachvollziehbar zu dokumentieren,
3. Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfes
und sonderpädagogische Hilfen in allgemeinen Schulen
Die allgemeine Schule wird von sonderpädagogischen Diensten unterstützt,
wenn aufgrund einer Behinderung oder aufgrund besonderer Entwicklungsprobleme
ein sonderpädagogischer Förderbedarf oder jedenfalls deutliche
Anhaltspunkte eines solchen Bedarfes vorliegen. Diese Dienste werden im
Rahmen der Kooperation der Sonderschulen mit den allgemeinen Schulen geleistet
und vom Staatlichen Schulamt im Zusammenwirken mit den betroffenen Schulen
eingerichtet und koordiniert.
Die sonderpädagogischen Dienste werden in den allgemeinen Schulen
in subsidiärer Funktion, insbesondere in folgenden Formen tätig:
- Sie beraten die beteiligten Lehrer und Eltern:
- sie klären den sonderpädagogischen Förderbedarf. und
zwar im Rahmen einer kooperativen Diagnostik, in die auch die Eltern.
die Lehrer der allgemeinen Schule und gegebenenfalls Vertreter weiterer
Fachdisziplinen einbezogen werden;
- sie beteiligen sich an der Hilfeplanung der allgemeinen Schulen im
Zusammenwirken mit den Eltern und gegebenenfalls außerschulischen
Leistungs- und Kostenträgern und
- sie leisten im Rahmen des Unterrichts in arbeitsteiligen Verfahren
auf gemeinsamer Grundlage eine unmittelbare sonderpädagogische
Förderung der betroffenen Schüler. soweit erwartet werden
kann, dass die Schüler hierdurch in die Lage versetzt werden, dem
Bildungsgang der allgemeinen Schule zu folgen:
- sie unterstützen die Schulen beim Aufbau geeigneter Hilfesysteme
und Förderkonzepte.
Die Wirksamkeit dieser sonderpädagogischen Dienste wird in angemessenen
Zeiträumen überprüft und erforderlichenfalls modifiziert.
Grundlage hierfür ist eine nachvollziehbare Dokumentation.
4. Besuch der Sonderschule
4.1 Die Frage des Besuchs der Sonderschule
ist zu prüfen, wenn für ein schulpflichtig werdendes Kind von
den Erziehungsberechtigten oder der Leiterin bzw. dem Leiter (im folgenden:
Leiter) der zuständigen Grundschule ein entsprechender Antrag gestellt
wird. Wenn die Schule den Antrag stellt, fügt sie einen pädagogischen
Bericht bei.
Wird für einen Schüler der allgemeinen Schule unter Einbeziehung
eines Sonderschullehrers und der Erziehungsberechtigten festgestellt.
dass ihm eine erfolgreiche Teilnahme am Bildungsgang der allgemeinen Schule
unter den gegebenen Verhältnissen nicht ermöglicht werden kann.
ist die Frage des Bestichs der Sonderschule ebenfalls zu prüfen.
Voraussetzung für die Einleitung der Klärung dieser Frage ist
ein pädagogischer Bericht, der zusammen von der allgemeinen Schule
und dem unterstützenden Sonderschullehrer erstellt wird.
Besteht unter allen Beteiligten Einvernehmen über den Besuch der
Sonderschule, so stellen die Erziehungsberechtigten oder die Schule im
Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag
beim Staatlichen Schulamt. Die allgemeine Schule kann auch ohne Einvernehmen
der Erziehungsberechtigten beim Staatlichen Schulamt beantragen, die Frage
des Besuchs der Sonderschule zu klären. Ebenso können die Erziehungsberechtigten
auch ohne ein entsprechendes Votum der Schule die Klärung des Besuchs
der Sonderschule beantragen.
Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Antrag der Schule oder dem Inhalt
des Berichtes nicht einverstanden, ist ihr abweichendes Votum anzufügen.
4.2 Das Staatliche Schulamt kann über
den Besuch der Sonderschule in einem vereinfachten Verwaltungsverfahren
entscheiden. wenn ein entsprechender Antrag von den Erziehungsberechtigten
oder von der Schule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten gestellt
wird. Das Staatliche Schulamt prüft auf der Grundlage der vorhandenen
Unterlagen die Begründung für den Besuch der Sonderschule. Es
beteiligt die zuständige Sonderschule und gegebenenfalls weitere
Leistungs- und Kostenträger. Das Staatliche Schulamt bestätigt
schriftlich die gemeinsam vereinbarte Entscheidung über den Bestich
der Sonderschule, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass der Antrag begründet
ist.
4.3 Hält das Staatliche Schulamt nach
Sichtung der Unterlagen vor einer Entscheidung weitere Klärungen
für erforderlich oder haben die Erziehungsberechtigten das Einvernehmen
zum Antrag der Schule nicht erteilt, beauftragt es nach einem Beratungsgespräch
mit den Erziehungsberechtigten einen bisher nicht beteiligten Sonderschullehrer
mit der weiteren Begutachtung des sonderpädagogischen Förderbedarfs,
die auch eine pädagogisch psychologische Prüfung einschließen
kann. Das Staatliche Schulamt kann daneben Fachleute anderer Disziplinen
oder Leistungs- und Kostenträger beiziehen und unter Beteiligung
der Erziehungsberechtigten. die eine Vertrauensperson zuziehen können,
einen Expertenkreis zur gemeinsamen Beratung des Einzelfalles bilden.
4.4 Wenn es zur Erfüllung der Pflicht
zum Besuch der Sonderschule erforderlich ist, können die Schüler
nach § 84 Abs. 3 SchG mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in
einem Heim oder in Familienpflege untergebracht werden. Eine solche Maßnahme
setzt das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe
bzw. dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe voraus.
Das Staatliche Schulamt bezieht die Leistungs- und Kostenträger frühzeitig
in das Verfahren ein und ermöglicht damit einen abgestimmten und
koordinierten Klärungsprozess. In diesen Klärungsprozess ist
der öffentliche Gesundheitsdienst einzubeziehen. Das Staatliche Schulamt
und die Schulen wirken bei der Erstellung eines Gesamtplanes nach §
46 Bundessozialhilfegesetz und bei der Erstellung eines Hilfeplanes nach
§ 36 Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) mit.
4.5 Dem Staatlichen Schulamt ist eine eingehende
Prüfung des Elternwunsches und eine Auseinandersetzung mit dem in
ihm zum Ausdruck gebrachten elterlichen Erziehungsplan aufgegeben. An
der Klärung der Einlösungsmöglichkeiten der elterlichen
Erwartungen wirken, der gemeinsamen Verantwortung entsprechend, die für
die allgemeine Schule und die Sonderschule zuständigen Schulaufsichtsbeamten
mit. Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, alle ihr Kind
betreffenden Unterlagen des Staatlichen Schulamtes einzusehen. Dieses
überlässt ihnen auf Wunsch Kopien der Unterlagen; gemäß
§ 26 Abs.2 LGebG kann Auslagenersatz verlangt werden.
Das Staatliche Schulamt entscheidet über das sonderpädagogische
Förderangebot und gegebenenfalls über die Pflicht zum Besuch
der Sonderschule unter Gesamtwürdigung des Einzelfalles, der Beratungsergebnisse
und der gegebenen oder herstellbaren Rahmenbedingungen der Schularten.
Mit der Entscheidung gegen den elterlichen Erziehungsplan ist ein erhöhter
Begründungsbedarf verbunden. der unter Hinzuziehung eines Expertenkreises
die Einbeziehung pädagogischer. organisatorischer. personeller und
finanzieller Aspekte erforderlich macht. In jedem Einzelfall muss der
Umfang der sonderpädagogischen Förderung im finanziell vertretbaren
Rahmen bleiben.
4.6 Um das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten
herzustellen. hat das Staatliche Schulamt neben der Entscheidungsalternative
des Besuchs der Sonderschule oder der allgemeinen Schule folgende. einem
Kompromiss zwischen staatlichem Erziehungsauftrag und elterlichem Erziehungsplan
dienliche Entscheidungsmöglichkeiten:
Das Staatliche Schulamt kann
- die Entscheidung über den Besuch der Sonderschule zurückstellen.
Um das Einvernehmen der Erziehungsberechtigten zu erreichen. kann eine
gewisse zeitliche Verzögerung der Entscheidung in Kauf genommen
werden. Dabei ist einerseits sorgfältig zu prüfen, ob die
allgemeine Schule mit den verfügbaren Mitteln die elterlichen Erwartungen
einlösen kann.
- Wenn sich dies als nicht möglich erweist, darf aber andererseits
dem behinderten Schüler auf Dauer keine Lernsituation zugemutet
werden, in der er überfordert ist. In Fällen, in denen die
Teilnahme des behinderten Schülers an dem Unterricht der allgemeinen
Schule zu pädagogisch untragbaren Verhältnissen führt,
kann das Staatliche Schulamt auch ohne zeitliche Verzögerung korrigierend
eingreifen.
- den probeweisen Bestich der Sonderschule oder eine zeitlich befristete
Aufnahme in die Sonderschule vorsehen; während der Zeit des probeweisen
Besuches ist der betreffende Schüler ordentlicher Schüler
der besuchten Sonderschule
- die Feststellung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule mit der Festlegung
eines Zeitraumes verbinden, nach dem eine erneute Überprüfung
vorgesehen ist. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass die erneute Überprüfung
früher erfolgt, wenn sich die pädagogischen Grundlagen wesentlich
geändert haben.
- weitere Maßnahmen im allgemeinen Schulbereich treffen oder vermitteln,
vor allem Begegnungs- und Kooperationsprojekte oder die Bildung von
Außenklassen (vgl. unten Nr. 5). Soweit es erforderlich ist, bezieht
das Staatliche Schulamt Schulträger und andere Kosten- und Leistungsträger
frühzeitig in das Verfahren ein.
4.7 Über Rückschulungen und gegebenenfalls
erforderliche Maßnahmen für die Rückschulungsbegleitung
entscheidet das Staatliche Schulamt. Die Prüfung der Rückschulungsfrage
kann durch das Staatliche Schulamt. die Sonderschule und die Erziehungsberechtigten
veranlasst werden. Das Staatliche Schulamt kann im Einvernehmen mit den
Erziehungsberechtigten den probeweisen Besuch der allgemeinen Schule genehmigen.
4.8 Stellt sich während des Besuches einer
Sonderschule die Frage, ob ein anderer Sonderschultyp für den betreffenden
Schüler geeigneter wäre, so entscheidet das Staatliche Schulamt
über den Schulwechsel. Nummer 4.1 bis 4.5 gilt in diesem Fall entsprechend.
Neben einem Schulwechsel kommen auch Kooperationsmaßnahmen zwischen
den einzelnen Sonderschultypen in Betracht.
5. Weitere Formen der integrativen Bildung und Erziehung
5.1 Begegnungs- und Kooperationsprojekte
Die allgemeinen Schulen sollen nach § 15 Abs. 5 SchG mit den Sonderschulen
im Schulleben und im Unterricht, soweit es nach Bildungs- und Erziehungszielen
möglich ist, zusammenarbeiten.
Gegenseitiges Kennenlernen, Verstehen und Annehmen von behinderten und
nichtbehinderten Schülern sind auch in den allgemeinen Schulen Ziel
der Erziehung und Bildung. Begegnungs- und Kooperationsprojekte sind daher
im Erziehungs- und Bildungsauftrag, zum Teil auch in den Fachlehrplänen
der Grund-, Haupt- und Realschulen sowie Gymnasien verankert.
Zur Umsetzung dieser Ziele eignen sich Aktivitäten unterrichtlicher
und außerunterrichtlicher Art, die auf den verschiedenen Ebenen
(Schüler, Lehrer, Eltern) zwischen den Schulen durchgeführt
werden. Sie müssen durch schul- und unterrichtsorganisatorische Maßnahmen
vorbereitet und unterstützt werden.
Zuschüsse zur Durchführung von gemeinsamen Schullandheimaufenthalten
und anderen Begegnungen von behinderten und nichtbehinderten Kindern und
Jugendlichen können über die Schulaufsichtsbehörde beantragt
und im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel gewährt
werden.
Soweit erforderlich, tragen das Staatliche Schulamt oder das Oberschulamt
dafür Sorge, dass entsprechende Begegnungs- und Kooperationsprojekte
von den verschiedenen Schularten durchgeführt werden, und übernehmen
eine entsprechende unterstützende Begleitung insbesondere auch durch
eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit.
5.2 Außenklassen
Nach § 15 Abs. 6 SchG können an den Grund-, Haupt- und Realschulen
sowie an den Gymnasien im Rahmen der gegebenen Verhältnisse Außenklassen
von Sonderschulen gebildet werden.
5.2.1 Gestaltung der Arbeit
Die Außenklasse wird einer Partnerklasse zugeordnet, wobei die Verantwortung
der Lehrer für die jeweilige Klasse ihrer Schulart erhalten bleibt.
Die Schüler der Außenklasse sind Schüler der Sonderschule
und werden nach dem Bildungsplan ihrer Sonderschule unterrichtet. Die
Lehrer der Außenklasse und der Partnerklasse arbeiten auch mit den
Eltern beider Klassen eng zusammen und werden hierbei durch eine kontinuierliche
Kooperation der allgemeinen Schule und der Sonderschule unterstützt.
Für Schüler der Außenklasse gilt der zeitliche Unterrichtsrahmen
der allgemeinen Schule; darüber hinaus wird ihnen nach Möglichkeit
die Teilnahme am Unterricht in der Sonderschule angeboten.
5.2.2 Beteiligung der betroffenen Lehrer, Eltern und Schulträger
Das Staatliche Schulamt übernimmt vor Einrichtung einer Außenklasse
die Koordination der Verhandlungen und die Vorbereitungen der Entscheidung.
Für ein gutes Gelingen der Arbeit in einer Außenklasse ist
es wichtig, dass die Entscheidung des Staatlichen Schulamts, die nur im
Einvernehmen mit den beteiligten Schulträgern erfolgen kann, auch
von den anderen Beteiligten mitgetragen und unterstützt wird. Deren
Einvernehmen ist anzustreben.
Vor der Entscheidung wird die Einrichtung der Außenklasse in den
Pflegschaften der betroffenen Klassen besprochen und das Staatliche Schulamt
beteiligt die Leiter, die Gesamtlehrerkonferenzen, die Elternbeiräte
und die Schulkonferenzen der betroffenen Schulen. Gegebenenfalls sind
auch die Träger der Schülerbeförderung oder außerschulische
Kostenträger in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
5.2.3 Voraussetzungen für die Einrichtung
Größe und personelle Ausstattung einer Außenklasse müssen
mit den Verhältnissen in der Stammschule vergleichbar sein. Für
die Außenklasse muß ein eigener Raum verfügbar sein.
Sie muss über ausreichende behinderungsspezifische Lehr- und Lernmittel
verfügen, die von der Sonderschule oder von deren Schulträger
bereitgestellt werden.
Das Staatliche Schulamt legt einen Zeitraum fest, nach dem die Entscheidung
über die Einrichtung der Außenklasse überprüft wird.
6. Zusammenarbeit der Schulen und Lehrer in fachlichen Fragen
Schulartübergreifende und interdisziplinäre Fortbildungsmaßnahmen
dienen der Weiterentwicklung integrativer Formen von Bildung und Erziehung.
In Arbeitskreisen auf Schulamtsebene können die beteiligten Lehrer
und ihre Partner Erfahrungen austauschen. Solche Veranstaltungen, in die
auch Eltern sowie andere schulische und außerschulische Partner
einbezogen werden können, dienen auch dazu, die Konzeption der gemeinsamen
Arbeit zu überdenken und weiterzuentwickeln.
Schulartübergreifende und interdisziplinäre gemeinsame Fortbildungsangebote
auf regionaler und überregionaler Ebene zu speziellen Lern- und Verhaltensschwierigkeiten,
behinderungsspezifischen Themen und Krankheitsbildern, zu entsprechenden
Fördermaßnahmen und außerschulischen Hilfen, zur Schülerbeobachtung
und Schülerbeschreibung sowie zum Themenbereich des differenzierten
Unterrichtens unterstützen die gemeinsame Arbeit. Ein besonderer
Schwerpunkt liegt dabei im Bereich der kollegialen Beratung.
Zu einer besseren Zusammenarbeit der Schulen, Lehrer und Eltern trägt
auch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit bei. Zur Information
über geeignete Kooperationsmöglichkeiten können gemeinsame
Konferenzen oder andere geeignete Veranstaltungen durchgeführt werden.
7. Arbeitsstellen Kooperation
Das Staatliche Schulamt übernimmt die Verantwortung für die
Gesamtkoordination zwischen den Schularten.
Die Landesarbeitsstelle Kooperation beim Oberschulamt Stuttgart und die
Arbeitsstellen Kooperation bei den Staatlichen Schulämtern bieten
für die beschriebenen Aufgabenfelder Unterstützung in Form von
Beratung, Information und Vermittlung an. Vor allem in der Vernetzung
von schulischen und außerschulischen Diensten übernehmen sie
koordinierende Aufgaben und unterstützen konzeptionelle Weiterentwicklungen.
Sie erstellen Übersichten zu sonderpädagogischen Diensten sowie
anderen Einrichtungen und Partnern der Kooperation. Sie stellen Materialien
zur Vorbereitung und Durchführung erprobter Kooperationsprojekte
zur Verfügung. Darüber hinaus initiieren sie gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen
und Arbeitskreise für Lehrkräfte verschiedener Schularten, für
Eltern und andere Partner der schulischen Förderung.
8. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift "Pflicht zum
Besuch der Sonderschule", neu erlassen am 4. November 1996 (K.u.U.
S. 782), außer Kraft.
K.u.U. 1999 S. 45
Diese Verwaltungsvorschrift wird in Ausgabe B des Amtsblattes aufgenommen
unter der Nr. 6504-55

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