Außerschulische Förderung

Außerschulische Förderung

Häufig ist gerade bei Kindern mit gravierenden Teilleistungsschwierigkeiten eine zusätzliche außerschulische Lerntherapie notwendig.

Nachhilfeunterricht ist etwas ganz anderes als eine Legasthenie- oder Dyskalkulie-Therapie und kann eine solche nicht ersetzen. Im Nachhilfeunterricht geht es darum, bestimmte Lerninhalte durch Übung zu festigen, Wissenslücken zu schließen oder den Stoff für Klassenarbeiten und Prüfungen zu wiederholen.

Eine Legasthenie- oder Dyskalkulie-Therapie hat eine andere Funktion. Durch spezielle didaktische Hilfen eröffnet sie erst einen Zugang zur Schriftsprache bzw. zu den Grundrechenarten. Kinder mit Legasthenie/Dyskalkulie sind auf solche spezifischen auf die individuelle Problematik ausgerichteten Methoden durch speziell dazu qualifizierte Fachkräfte angewiesen. Sie verbindet pädagogische Förderung  mit therapeutischen Maßnahmen zur Stützung des Selbstwertgefühls und zum Abbau von Versagensängsten.

Eine Lerntherapie kann die Teilleistungsschwierigkeiten jedoch nicht heilen. Sie kann aber helfen, die Lese-Rechtschreib- bzw. Rechenleistungen durch geeignete Strategien zu verbessern und auf diese Weise zum Schulerfolg zu verhelfen. Dennoch werden auch erfolgreich therapierte Legastheniker/Dyskalkuliker  immer mehr Anstrengung und Mühe investieren müssen, um denselben Lernerfolg zu erzielen als gleich begabte Nichtbetroffene.

Schauen Sie  sich die Therapieangebote kritisch an.  Seien Sie misstrauisch bei Therapieangeboten, die Legasthenie oder Dyskalkulie in kurzer Zeit „heilen“ wollen oder Methoden, die außerhalb des Lese- und Schreiblernprozesses bzw. des Rechenlernprozesses liegen. Seriöse Lerntherapeuten orientieren sich an den speziellen Beeinträchtigungen Ihres Kindes und arbeiten mit anerkannten Methoden. Es gibt jedoch bislang keine staatlich verbindlichen Standards. Der Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e.V. hat jedoch Zertifizierungskriterien aufgestellt und führt eine Liste zertifizierter Ausbildungsinstitute und Lerntherapeuten. Aber auch nichtzertifizierte Therapeuten, die eine gute Ausbildung für Teilleistungsstörungen haben und zusätzlich über langjährige Erfahrungen verfügen, sind zu empfehlen. Der Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie e.V. hilft Ihnen gerne weiter.  

Schule und Lerntherapeuten sollten zusammenarbeiten. Vermitteln Sie deshalb den Kontakt zwischen den Lehrern und außerschulischen Lerntherapeuten  Ihres Kindes.  

Die Finanzierung einer außerschulischen Lerntherapie ist bislang nur über das Jugendamt möglich. Krankenkassen zahlen keine Lerntherapie. Für die Finanzierung einer Lerntherapie müssen die Voraussetzungen einer (drohenden) seelischen Behinderung im Sinne des § 35 a SGB VIII vorliegen.

Das Jugendamt  ist erst zuständig, wenn tatsächlich keine schulischen Förderangebote zur Verfügung stehen oder die vorhandenen schulischen Förderangebote im Einzelfall für das jeweilige Kind oder den Jugendlichen nicht ausreichen bzw. sich als nicht wirksam erwiesen haben.

Lese-Rechtschreibstörung und Rechenstörung  sind für sich genommen noch keine seelischen Behinderungen im Sinne des § 35a SGB VIII.

Zusätzlich müssen bereits gravierende psychische, psychosomatische und/oder  psychosoziale Folgeprobleme, wie Angstsymptome, depressive Entwicklungen, Schlafstörungen, Kopfschmerzen oder andere psychosomatische Symptome, soziale und Verhaltensstörungen oder Schulverweigerung vorliegen. Zu deren Feststellung  ist ein Gutachten eines Arztes/einer Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines/einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder eines/einer speziell qualifizierten Kinderarztes oder Psychotherapeuten erforderlich.

Bedingt durch die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung muss die psychosoziale Entwicklung und Integration des Kindes oder Jugendlichen

nachhaltig in zumindest einem zentralen Bereich, Schule, Familie oder soziales Umfeld, beeinträchtigt sein oder mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen.

Bei der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII ändert sich nur wenig.

Während der Behindertenbegriff in § 7 Abs. 2 SGB VIII dem nach § 2 SGB IX und der UN-Behindertenrechtskonvention angepasst wurde, also dort alle Behinderungen körperlicher, geistiger und seelischer Art sowie Sinnesbeeinträchtigungen erfasst sind, wurde diese Anpassung in § 35a SGB VIII nicht vorgenommen. Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bleibt weiterhin nur auf seelische Behinderungen beschränkt. Das stellt ausdrücklich die neue Formulierung in Absatz 1 Satz 2 „Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift…“ statt wie bisher „Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches…“ klar.

Eine wichtige Klarstellung im neuen § 35a Abs. 1a Satz 3 SGB VIII ist, dass die Jugendämter auch die Ausführungen in der medizinischen Stellungnahme zur Teilhabebeeinträchtigung angemessen berücksichtigen sollen, da diese von erheblicher Relevanz sein können. Die kinder- und jugendpsychiatrische Diagnostik umfasst grundsätzlich nicht nur die Kern-Teilleistungsdiagnostik und die Feststellungen der psychischen Folgestörungen, sondern enthält auch Ausführungen zur sozialen Integration. Bislang gab es aber immer wieder Jugendämter, die die Ausführungen zur sozialen Integration in der ärztlichen Stellungnahme nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt haben. Die Einfügung ändert jedoch nichts an der Gesamtsteuerungsverantwortung des Jugendamtes. Die Entscheidung, ob die einzelnen Voraussetzungen des Anspruchs nach § 35a SGB VIII vorliegen und welche geeignete und notwendige Hilfe im Einzelfall zu leisten ist, obliegt weiterhin wie bisher dem Jugendamt.

Ausdrücklich ist nun in § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII aufgenommen, dass die  Beratung und Aufklärung vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe bzw. vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang gegenüber der Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendliche „adressatenbezogen“ in verständlicher, nachvollziehbarer und wahrnehmbarer Form erfolgen soll.

Neu ist nach § 36 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII, dass die Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplanes sowie bei der Durchführung der Hilfe berücksichtigt werden soll, wenn dieses für die Hilfeleistung von Relevanz ist. Bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Fördermaßnahme bei Teilleistungsstörungen dürfte das weniger der Fall sein.

Nach § 36 Abs. 5 SGB VIII sollen nun auch nichtsorgeberechtigte Eltern an der Hilfeplanung beteiligt werden. Ob, wie und in welchem Umfang das geschehen soll, ist im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte zu klären. Hierbei müssen die Willensäußerungen und Bedürfnisse des jungen Menschen und des Personensorgeberechtigten berücksichtigt werden.

Nun ist in § 36 Abs. 3 SGB VIII ausdrücklich festgehalten, dass nicht nur Personen, Dienste oder Einrichtungen, die bei der Durchführung der Hilfe tätig werden, wie Förderlehrkräfte, sondern auch die Schulen bzw. die Lehrer*innen, die Schulleitung oder auch Schulpsychologen bei der Hilfeplanung zu beteiligen sind, gerade wenn es um übergreifende Probleme und Hilfen geht. Dabei sind die Datenschutzregelungen zu beachten. Auch bisher haben die Jugendämter durch Einforderung von Stellungnahmen der Schulen zur dortigen Fördersituation und zu den Leistungen und dem Sozialverhalten des betroffenen Kindes oder Jugendlichen die Schulen einbezogen.  Nach § 36 b SGB VIII ist außerdem die Kontinuität, die nahtlose und bedarfsgerechte Leistungsgewährung bei verschiedenen Zuständigkeiten öffentlicher Stellen sicherzustellen. Das betrifft insbesondere die Zusammenarbeit von verschiedenen Sozialleistungsträgern, aber auch die Schulen gehören dazu. Eine verstärkte Zusammenarbeit von Jugendamt und Schule birgt aber die Gefahr vermehrter Absprachen dahingehend, Kinder oder Jugendliche mit Teilleistungsstörungen in den Förderschulbereich umzuschulen. Wobei die Entscheidung über die Schulart allein in die Zuständigkeit der Schule fällt. Dazu ist anzumerken, dass Kinder und Jugendliche mit Teilleistungsstörungen grundsätzlich keine „Inklusionsschüler“ sind. Sie gehören auf die Regelschulen, da sie die gleichen Leistungen wie die übrigen Schüler*innen erbringen müssen. Sie benötigen lediglich eine besondere Förderung, Nachteilsausgleich und Bewertungsschutz in den betroffenen Leistungsbereichen. An den Förderschulen gibt es außerdem keine spezielle Förderung  für Teilleistungsstörungen.

Frühzeitig vor Beginn der Fördermaßnahme schriftlicher Antrag an das Jugendamt:

  • Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form einer Fördertherapie beantragen
  • Darstellung der individuellen Problemsituation: Legasthenie/Dyskalkulie und der daraus folgenden psychischen und sozialen Probleme
  • Medizinisches Gutachten zur Teilleistungsstörung, Gesundheitsbeeinträchtigung und zur Beeinträchtigung der sozialen Integration
  • Beurteilung des/der Klassenlehrers*in zu Schulleistungen, Lese-Rechtschreibleistungen/Rechenleistungen und Sozialverhalten
  • Angaben der Schule über die Fördersituation

 

Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Baden-Württemberg e.V.