Schulische Hilfen nach der Verwaltungsvorschrift 

Seit dem 22. August 2008 gibt es in Baden-Württemberg die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Änderung der Verwaltungsvorschrift „Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf“

Machen Sie sich selbst ein Bild:

Vergleich Nachteilsausgleich und Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsmessung und -bewertung bei Leserechtschreibschwierigkeiten nach der Verwaltungsvorschrift Baden-Württemberg

Nachteilsausgleich 2.3.1
leitet sich direkt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit ab
(Art. 3 Abs. 1 GG)
Abweichen von Grundsätzen der Leistungsbewertung 2.3.2
Abweichungen vom Anforderungsprofil
  • Zeitverlängerung
  • Technische Hilfen, wie Laptop als Schreibhilfe
  • Didaktisch-methodische Hilfen
  • Stärkere Gewichtung der mündlichen/praktischen Leistungen
  • Abweichen von den äußeren Rahmenbedingungen
Deutsch / Fremdsprachen:
  • Zurückhaltende Gewichtung der Lese-Rechtschreibleistungen (Pflicht)
  •  Alternativaufgaben und Verkürzung von Diktaten möglich (Ermessen)
Andere Fächer:
  • Nichtbewertung der Rechtschreibung (Pflicht)
Entscheidung durch Klassenkonferenz / Jahrgangsstufenkonferenz (Ermessen)Entscheidung durch Klassenkonferenz / Jahrgangsstufenkonferenz (Plicht, wenn Voraussetzungen gegeben)
Voraussetzungen:
Ausgleich von Nachteilen bei Schülern mit Behinderung oder besonderem Förderbedarf:
  • medizinisch diagnostizierte Lese-Rechtschreibstörung = Behinderung
  • Auch möglich bei besonderem Förderbedarf: Bei gravierenden Lese-Rechtschreibschwierigkeiten ohne medizinische Diagnostik
Voraussetzungen:
Leserechtschreibleistungen dauerhaft schlechter als ausreichend: In der Regel etwa ein halbes Jahr: „In der Regel“ heißt, dass in klaren Fällen nicht das halbe Jahr abgewartet werden muss.
Klasse 1 – 6:
  • Medizinisch diagnostizierte Lese-Rechtschreibstörung
  • Auch möglich bei besonderem Förderbedarf (s. o.)
Klasse 1 – 6:
  • Dauerhaft schlechte Leserechtschreibleistungen (s. o.)
Ab Klasse 7:
  • Medizinisch diagnostizierte Lese-Rechtschreibstörung
  • Auch möglich bei besonderem Förderbedarf (s. o.)
Ab Klasse 7:
Dauerhaft schlechte Leserechtschreibleistungen (s. o.) und
  • Medizinisch diagnostizierte Lese-Rechtschreibstörung
  • Auch ohne medizinische Diagnose bei weiterhin gestörtem oder verzögertem Schriftspracherwerb
Abschlussklassen und Prüfungen:
  • Medizinisch diagnostizierte Lese-Rechtschreibstörung
  • Ev. auch bei besonderem Förderbedarf (s. o.)
Abschlussklassen und Prüfungen:
Nicht anwendbar!
Nur pädagogisches Ermessen des einzelnen Fachlehrers möglich
Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Baden-Württemberg e.V.