Schulische Hilfen nach der Verwaltungsvorschrift
Seit dem 22. August 2008 gibt es in Baden-Württemberg die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Änderung der Verwaltungsvorschrift „Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf“
Machen Sie sich selbst ein Bild:
Vergleich Nachteilsausgleich und Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsmessung und -bewertung bei Leserechtschreibschwierigkeiten nach der Verwaltungsvorschrift Baden-Württemberg
Nachteilsausgleich 2.3.1 leitet sich direkt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit ab (Art. 3 Abs. 1 GG) | Abweichen von Grundsätzen der
Leistungsbewertung 2.3.2 Abweichungen vom Anforderungsprofil |
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| Deutsch / Fremdsprachen:
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Entscheidung durch Klassenkonferenz / Jahrgangsstufenkonferenz (Ermessen) | Entscheidung durch Klassenkonferenz / Jahrgangsstufenkonferenz (Plicht, wenn Voraussetzungen gegeben) |
Voraussetzungen: Ausgleich von Nachteilen bei Schülern mit Behinderung oder besonderem Förderbedarf:
| Voraussetzungen: Leserechtschreibleistungen dauerhaft schlechter als ausreichend: In der Regel etwa ein halbes Jahr: „In der Regel“ heißt, dass in klaren Fällen nicht das halbe Jahr abgewartet werden muss. |
Klasse 1 – 6:
| Klasse 1 – 6:
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Ab Klasse 7:
| Ab Klasse 7: Dauerhaft schlechte Leserechtschreibleistungen (s. o.) und
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Abschlussklassen und Prüfungen:
| Abschlussklassen und Prüfungen: Nicht anwendbar! Nur pädagogisches Ermessen des einzelnen Fachlehrers möglich |