Ausgleichsmaßnahmen im Studium

  • Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz – Grundsatz der Chancengleichheit
  • Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz – Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen
  • 2 Absatz 4 Satz 2 Hochschulrahmengesetz: „Sie (die Hochschulen) tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.“
  • 16 Abs. 1 Satz 3 Hochschulrahmengesetz: „Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.“
  • 2 Abs. 3 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg: „Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit… Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderungen… in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können…
  • Studien- und Prüfungsordnungen: Spezielle Vorschriften befinden sich auch in den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen.
  • Behindertenbeauftragte: Information und Unterstützung bekommen Sie bei den Behindertenbeauftragten der Hochschulen.

Bei der Studienplatzvergabe mittels Notenschnitt sind Bewerber mit Lese-Rechtschreib- bzw. Rechenstörung oft benachteiligt. Das gilt besonders, wenn für die Studienplatzvergabe die Noten der Fächer Deutsch und Fremdsprachen  bzw. Mathematik stärker gewichtet werden.

Wenn sich die Behinderung auf die Abiturdurchschnittsnote ausgewirkt hat, kann eine Verbesserung der Durchschnittsnote beantragt werden. Die Teilleistungsstörung und deren Einfluss auf die schulische Leistungsfähigkeit müssen durch fachärztliches Gutachten und ausführliches Schulgutachten mit Beschreibung der Schullaufbahn, der Leistungsbeeinträchtigungen und der Auswirkungen auf die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern nachgewiesen werden.

Ein Härtefall liegt vor, wenn in der Person des Studienbewerbers so schwerwiegende gesundheitliche, familiäre oder soziale Gründe vorliegen, dass es Ihnen auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur 1 Semester auf die Zulassung zu warten. Bundesweit sind 2 % der Studienplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte reserviert, bei örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen bis zu 5%. Dazu ist außer der persönlichen Stellungnahme ein fachärztliches Gutachten erforderlich. Auch ein eventuell vorhandener Schwerbehindertenausweis sollte vorgelegt werden.

Für Eignungs- und Aufnahmeprüfungen einzelner Universitäten können nachteilsausgleichende Maßnahmen, wie Zeitverlängerung, technische Hilfen oder Modifikation der Prüfung durch eine niveaugleiche andere Form beantragt werden.

Ein Härtefreibetrag ist möglich für besondere, behinderungsbedingte Aufwendungen, wie z. B. technische Hilfsmittel.

Verlängerung der Förderhöchstgrenze

Normaler Weise wird BAföG nur für die sog. Regelstudienzeit gewährt. Bei einer Behinderung kann nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG die Ausbildungsförderung verlängert werden, wenn die Behinderung ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung ist.

Überschreiten der Altershöchstgrenze

Es ist auch eine Überschreitung der Altershöchstgrenze von 30 Jahren möglich. 

Berücksichtigung der Behinderung bei der Darlehensrückzahlung

Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz müssen grundsätzlich für alle Prüflinge gleiche Leistungsanforderungen und gleiche Prüfungsbedingungen in allen schriftlichen und mündlichen staatlichen Prüfungen gelten. Eine Ausnahme von der formellen Gleichbehandlung ist zulässig zum Ausgleich von Behinderungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Satz 3 Grundgesetz/§ 2 SGB IX. Da Lese-Rechtschreibstörungen oder Rechenstörungen Behinderungen darstellen, die sich auf das Studium auswirken und zu einer Benachteiligung gegenüber den Mitstudierenden führen können, sind die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen grundsätzlich auszugleichen. Das Prüfungsverfahren muss jedoch die intellektuellen Prüfungsanforderungen gewährleisten. Die Behinderung darf sich also nicht auf die in der jeweiligen Prüfung geforderte Leistungsfähigkeit auswirken. Für die Lese-Rechtschreibstörung bejaht das die Rechtsprechung, da es sich lediglich um eine Beeinträchtigung der mangelnden technischen Fähigkeit der Darstellung des Wissens und nicht um eine Beeinträchtigung der in der Prüfung abgefragten Leistungsfähigkeit handele. Entsprechendes muss für eine Dyskalkulie gelten, soweit dadurch lediglich die grundlegenden Rechenfertigkeiten und weniger die höheren mathematischen Fähigkeiten betroffen sind und diese sich nicht auf die für die Prüfung relevanten Inhalte auswirken.

Der Prüfungsausschuss, das Prüfungsamt oder der Prüfer legt auf Antrag des Studierenden die in der Prüfungsordnung geregelten Ausgleichsmaßnahmen für den jeweiligen Einzelfall fest. Der Nachteilsausgleich hat so zu erfolgen, dass der behinderte Prüfungskandidat dem Normalkandidat gleichgestellt ist, d. h. im Einzelfall ist die tatsächlich vorhandene Beeinträchtigung auszugleichen.

Es ist wichtig, sich rechtzeitig mit dem zuständigen Prüfungsausschuss, Prüfungsamt oder den jeweiligen Prüfern in Verbindung zu setzen und die Prüfungsvoraussetzungen und –Bedingungen, sowie die Modifikationsmöglichkeiten und möglichen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs zu klären. Der Antrag ist frühzeitig vor der Prüfung zu stellen. In der Regel wird ein ärztliches Attest verlangt. Auch ein eventuell vorhandener Schwerbehindertenausweis kann zusätzlich vorgelegt werden. Die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleich darf nicht in den Beurteilungen oder im Zeugnis vermerkt werden.

Beispiele für Nachteilsausgleich sind:

  • Zeitzuschlag bis zu 50%
  • Nutzung von technischen Hilfsmitteln, B. Vorlesehilfen, Spracherkennungsprogramme und Rechtschreibkorrekturprogramme
  • Separater Raum oder Hörschutz
  • Änderung der Prüfungsform, z. B. mündliche statt schriftlicher Prüfung
  • Nichtbewertung der Rechtschreibung/Rechenleistung

Nachteilsausgleich ist grundsätzlich auch für die Prüfungsvorbereitungen, Hausarbeiten und Abschlussarbeiten möglich. Hier kommt insbesondere Zeitverlängerung in Betracht.

Umfang der Zeitverlängerung

Bei der Berechnung der Zeitverlängerung sind zum einen die individuellen Einschränkungen zu berücksichtigen. Welche konkreten Einschränkungen bestehen bei dem Betroffenen, z. B. beim Lesen, der Lesegeschwindigkeit und damit dem Erfassen der Texte, der Rechtschreibung beim Aufschreiben der Worte und bei der Kontrolle? Dann ist das Ausmaß der Teilleistungsstörung zu berücksichtigen. Handelt es sich um eine durchschnittliche oder um eine schwere Beeinträchtigung?

Zum anderen sind die Prüfungsinhalte zu berücksichtigen. Für den Umfang der Zeitverlängerung sind der Umfang der zu lesenden Texte und der Umfang der Schreibarbeit zu berücksichtigen.

Ein/eine von einer Teilleistungsstörung Betroffener darf nicht bessergestellt werden als die anderen Prüflinge. Der Nachteilsausgleich darf sich nicht auf den Prüfungsinhalt auswirken, etwa wenn Rechtschreibung und bestimmte Fachbegriffe korrekt verfasst sein müssen. Eine Nichtbewertung der Rechtschreibung würde dann zu einer Bevorzugung führen.

Es ist darzulegen, inwieweit sich die Teilleistungsstörung studienzeitverlängernd auswirkt. Das ist bei Betroffenen mit einer Lese-Rechtschreibstörung durch die längere Lesedauer und Schreibschwierigkeiten der Fall.

Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Baden-Württemberg e.V.