Schulischen Hilfen bei Rechenschwierigkeiten

Die schulrechtlichen Hilfen bei Rechenschwierigkeiten sind noch nicht so ausdifferenziert wie bei den Lese-Rechtschreibschwierigkeiten. In der Verwaltungsvorschrift ist für sie nur ein kurzer Abschnitt vorgesehen. Deshalb müssen auf die allgemeinen Regelungen des Nachteilsausgleichs und das pädagogische Ermessen des einzelnen Fachlehrers zurückgegriffen werden.

Abschnitt 2.2 der Verwaltungsvorschrift sieht Lernstandsbeobachtung und Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten in Mathematik in der Grundschule vor. Allerdings ist die tatsächliche Fördersituation an den Schulen abhängig von den jeweiligen Ressourcen der Schule und der Aus- und Fortbildungssituation der Lehrer. Es gibt bislang keinen Anspruch auf eine individuell notwendige Förderung.

Schülern mit Rechenschwierigkeiten kann Nachteilsausgleich nach Abschnitt 2.3.1 der Verwaltungsvorschrift gewährt werden.

Für die Grundschule weist Abschnitt 2.2 ausdrücklich auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs hin.

In höheren Klassen ist Nachteilsausgleich direkt nach Abschnitt 2.3.1 möglich. Nach der bisherigen Rechtsprechung darf sich die Teilleistungsproblematik jedoch nicht auf die in der Prüfung abgefragten Kompetenzen auswirken. Deshalb ist fraglich, ob Nachteilsausgleich in höheren Klassen auch gewährt werden kann, soweit primär Rechenleistungen abgefragt werden.

Für Rechenschwierigkeiten sind in der Verwaltungsvorschrift keine besonderen Regelungen wie bei Lese-Rechtschreibschwierigkeiten, z. B. durch  „zurückhaltende Gewichtung“ oder Nichtbewertung der Rechenleistungen, vorgesehen.

Abschnitt 2.3.1 der Verwaltungsvorschrift enthält jedoch eine Härtefallklausel, wonach gerade bei schwer betroffenen Schülern ein Ermessensspielraum besteht, der zur Milderung möglicher Härten eine Abweichung vom Anforderungsprofil zulässt und damit auch eine Anpassung an die individuellen Leistungsmöglichkeiten möglich macht.

Außerdem kann die einzelne Fachlehrkraft ihren Unterricht und ihre Leistungsbewertung nach ihrer pädagogischen Verantwortung gestalten. Nach § 7 Abs. 2 Notenbildungsverordnung ist „die Bildung der Note in einem Unterrichtsfach eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der vom Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen“. Sie kann in fachlich begründeten Ausnahmefällen betroffenen Schülern Hilfsmittel gestatten, die Arbeitszeit verlängern oder auch von den Leistungsanforderungen abweichende Aufgaben stellen. Das gilt auch für Zeugnisse und Abschlusszeugnisse. Die Ermessensentscheidung der einzelnen Fachlehrkraft erfolgt ohne Zeugnisvermerk.

Der Nachteilsausgleich leitet sich direkt aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz ab. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung gelten für alle Schüler*innen grundsätzlich die gleichen Leistungsanforderungen und die gleichen Bewertungsmaßstäbe. Auch die tatsächlichen Verhältnisse während der Klassenarbeiten und Prüfungen müssen gleichartig sein.

Das Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Schüler möglichst gleiche Chancen haben, die inhaltlichen Leistungsanforderungen zu erfüllen. Der Nachteilsausgleich soll die Nachteile von Schülern mit besonderem Förderbedarf oder mit Behinderungen ausgleichen.

Im Einzelfall sind die jeweiligen individuellen Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen. Das sind

  • Ausweitung der Arbeitszeit, besonders bei Klassenarbeiten und Prüfungen,
  • Nutzung technischer, computergestützter oder didaktisch-methodischer Hilfen,
  • Andere der Gewichtung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen,
  • Abweichen von äußeren Rahmenbedingungen in Prüfungen.

Die Schüler*innen mit Teilleistungsstörungen müssen jedoch die gleichen Leistungen erbringen wie die nicht betroffenen Schüler*innen. Eine Absenkung des Leistungsniveaus durch zurückhaltende Bewertung der Rechenleistungen oder andere Aufgabenstellungen ist im Rahmen des Nachteilsausgleichs nicht zulässig.

Über den Nachteilsausgleich entscheidet die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz. Die jeweilige Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs ist eine Ermessensentscheidung. Die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz kann außerschulische Stellungnahmen und Gutachten in ihre Entscheidungsfindung einbeziehen. Die Entscheidung hat bindende Wirkung für die Fachlehrer.

Nachteilsausgleich ist in allen Klassenstufen, auch in Abschlussklassen und Prüfungen möglich und wird nicht im Zeugnis vermerkt.

Vorschläge für mögliche Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bei Rechenschwierigkeiten

Umfang des Zeitzuschlags hängt ab von:  

  • Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen 
  • Prüfungsinhalten
  • Taschenrechner, soweit keine Rechenleistungen abgefragt werden, auch in den naturwissenschaftlichen und technischen Fächern
  • Lebensweltorientierte Aufgaben
  • Aufgaben durch Bilder und Graphiken veranschaulichen
  • Textaufgaben: Textvereinfachung
  • Strukturleitfaden mit Fragestellung, Aufgabe, Skizze für Bearbeitung
  • Bewältigbare Aufgaben mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, sortiert nach aufsteigender Schwierigkeit
  • Bewertungen nicht nur für richtige Endergebnisse, sondern auch für Zwischenergebnisse und erkennbare Lösungswege
  • Hilfsmaterialen zur Verfügung stellen, wie Zahlenstrahl, Rechenklötze, Rechenbretter etc.
  • Zur Korrektur und Bewertung nicht die Signalfarbe rot verwenden
  • Motivierende Bemerkungen zu richtigen Lösungen und Lösungsansätzen
  • Differenzierte Hausaufgabenstellung

 

  • Insgesamt Abweichung von der Standardgewichtung
  • Thematisch identische mündliche statt schriftlicher Leistungskontrollen
  • Kompakte mündliche Leistungen, wie Referate, Präsentationen
  • Vorne oder allein sitzen
  • Ruhige Räumlichkeit für schriftliche Arbeiten, Hörschutz
Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Baden-Württemberg e.V.