Rechtliche Hilfen in der Ausbildung

Nachteilsausgleich: Die Regelungen zum Nachteilsausgleich nach Abschnitt 2.3.1 der Verwaltungsvorschrift gelten auch in den beruflichen Schulen. Mehr Informationen zum Nachteilsausgleich

Die besonderen Regelungen zur Abweichung vom Anforderungsprofil in der Verwaltungsvorschrift bei Lese-Rechtschreibschwierigkeiten nach Abschnitt 2.3.2, z. B. durch „zurückhaltende Gewichtung“ oder Nichtbewertung der Lese-Rechtschreibleistungen, gelten nicht in den beruflichen Schulen.

Abschnitt 2.3.1 zum Nachteilsausgleich enthält jedoch eine Härtefallklausel, wonach gerade bei schwer betroffenen Schülern ein Ermessensspielraum besteht, der zur Milderung möglicher Härten eine Abweichung vom Anforderungsprofil zulässt und damit eine Anpassung an die individuellen Leistungsmöglichkeiten möglich macht.

Davon abgesehen können die Fachlehrkräfte ihren Unterricht und ihre Notenbildung nach ihrem pädagogischen Ermessen und ihrer pädagogischen Verantwortung gestalten.

Nachteilsausgleich: Die Regelungen zum Nachteilsausgleich nach Abschnitt 2.3.1 der Verwaltungsvorschrift gelten auch in den beruflichen Schulen. Mehr Informationen zum Nachteilsausgleich

Für Rechenschwierigkeiten sind in der Verwaltungsvorschrift keine besonderen Regelungen zur Abweichung vom Anforderungsprofil wie bei Lese-Rechtschreibschwierigkeiten, z. B. durch  „zurückhaltende Gewichtung“ oder Nichtbewertung der Rechenleistungen, vorgesehen.

Nachteilsausgleich

65 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz: „Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen das besondere Verhalten behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeit, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter…“

42 l Handwerksordnung: „Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter…“

Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung regeln die Berufsausbildung und die Prüfung. Es sind Bundesgesetze und enthalten im Gegensatz zu vielen Schulgesetzen ausdrückliche Regelungen für Menschen mit Behinderungen.

Voraussetzung: Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX

Die Hilfen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) setzen eine Behinderung oder Schwerbehinderung im Sinne des § 2 SGB IX voraus. Eine medizinisch diagnostizierte Leserechtschreibstörung bzw. eine Rechenstörung ist eine Behinderung nach § 2 SGB IX. Eine schwere, ausgeprägte Leserechtschreibstörung/Rechenstörung kann sogar als Schwerbehinderung i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB IX eingestuft werden.

Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind von Amts wegen zu berücksichtigen und hängen von Art und Ausmaß der jeweiligen Problematik ab. Es dürfen nur die jeweiligen individuellen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Das inhaltliche Niveau der Prüfung muss beibehalten werden. Der Nachteilsausgleich darf nicht  zu einer Besserstellung des betroffenen Schülers zu führen.

Die Behinderung sollte durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Hilfreich ist, wenn das Attest bereits Hinweise auf Art und Umfang des Nachteilsausgleich enthält.

Zu den ausbildungsbegleitenden Hilfen nach §§ 75 ff. SGB III gehören auch Stütz- und Förderunterricht zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten in den Grundlagenfächern Deutsch und Mathematik. Förderbedürftig sind u. a. lernbeeinträchtigte junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. Der Arbeitgeber kann die ausbildungsbegleitende Hilfe für den Auszubildenden bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen.

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind im Arbeitsrecht Benachteiligungen aus Gründen einer Behinderung unzulässig. Eine unterschiedliche Behandlung von behinderten und nichtbehinderten Bewerber ist jedoch dann zulässig, wenn wegen der Behinderung wesentliche für die beruflichen Anforderungen notwendige Kompetenzen fehlen. Ist das Berufsbild primär auch durch Leserechtschreibleistungen bzw. Rechenleistungen definiert, dürfen Bewerber mit Leserechtschreibstörung bzw. Rechenstörung abgelehnt werden. Bei Berufen, bei denen die Leserechtschreib- bzw. Rechenschwierigkeiten keine wesentliche Bedeutung haben und deshalb durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können, ist eine Benachteiligung von Bewerber mit Leserechtschreibstörung bzw. Rechenstörung nicht zulässig.

Von sich aus braucht ein Bewerber nicht auf seine Lese-Rechtschreibstörung bzw. Rechenstörung hinweisen. Hat der Arbeitgeber jedoch ein sachliches Interesse daran, zu erfahren, ob ein Bewerber eine Lese-Rechtschreibstörung bzw. Rechenstörung hat, kann er danach fragen und dann hat der Bewerber auch korrekt zu antworten. Das ist der Fall, wenn das Berufsbild primär auch durch Leserechtschreibleistungen bzw. Rechenleistungen definiert wird.

Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Baden-Württemberg e.V.