Schulische Hilfen nach der Verwaltungsvorschrift 

Seit dem 22. August 2008 gibt es in Baden-Württemberg die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Änderung der Verwaltungsvorschrift „Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf“

Machen Sie sich selbst ein Bild:

Vergleich Nachteilsausgleich und Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsmessung und -bewertung bei Leserechtschreibschwierigkeiten nach der Verwaltungsvorschrift Baden-Württemberg

Nachteilsausgleich 2.3.1
leitet sich direkt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit ab
(Art. 3 Abs. 1 GG)
Abweichen von Grundsätzen der Leistungsbewertung 2.3.2
Abweichungen vom Anforderungsprofil
  • Zeitverlängerung
  • Technische Hilfen, wie Laptop als Schreibhilfe
  • Didaktisch-methodische Hilfen
  • Stärkere Gewichtung der mündlichen/praktischen Leistungen
  • Abweichen von den äußeren Rahmenbedingungen
Deutsch / Fremdsprachen:
  • Zurückhaltende Gewichtung der Lese-Rechtschreibleistungen (Pflicht)
  •  Alternativaufgaben und Verkürzung von Diktaten möglich (Ermessen)
Andere Fächer:
  • Nichtbewertung der Rechtschreibung (Pflicht)
Entscheidung durch Klassenkonferenz / Jahrgangsstufenkonferenz (Ermessen)Entscheidung durch Klassenkonferenz / Jahrgangsstufenkonferenz (Plicht, wenn Voraussetzungen gegeben)
Voraussetzungen:
Ausgleich von Nachteilen bei Schülern mit Behinderung oder besonderem Förderbedarf:
  • medizinisch diagnostizierte Lese-Rechtschreibstörung = Behinderung
  • Auch möglich bei besonderem Förderbedarf: Bei gravierenden Lese-Rechtschreibschwierigkeiten ohne medizinische Diagnostik
Voraussetzungen:
Leserechtschreibleistungen dauerhaft schlechter als ausreichend: In der Regel etwa ein halbes Jahr: „In der Regel“ heißt, dass in klaren Fällen nicht das halbe Jahr abgewartet werden muss.
Klasse 1 – 6:
  • Medizinisch diagnostizierte Lese-Rechtschreibstörung
  • Auch möglich bei besonderem Förderbedarf (s. o.)
Klasse 1 – 6:
  • Dauerhaft schlechte Leserechtschreibleistungen (s. o.)
Ab Klasse 7:
  • Medizinisch diagnostizierte Lese-Rechtschreibstörung
  • Auch möglich bei besonderem Förderbedarf (s. o.)
Ab Klasse 7:
Dauerhaft schlechte Leserechtschreibleistungen (s. o.) und
  • Medizinisch diagnostizierte Lese-Rechtschreibstörung
  • Auch ohne medizinische Diagnose bei weiterhin gestörtem oder verzögertem Schriftspracherwerb
Abschlussklassen und Prüfungen:
  • Medizinisch diagnostizierte Lese-Rechtschreibstörung
  • Ev. auch bei besonderem Förderbedarf (s. o.)
Abschlussklassen und Prüfungen:
Nicht anwendbar!
Nur pädagogisches Ermessen des einzelnen Fachlehrers möglich

Kompassarbeiten – Notenschutz und Nachteilsausgleich

Der Landtag von Baden-Württemberg hat Ende Januar das neue Schulgesetz verabschiedet. Unter anderem wurde § 88 „Wahl des Bildungsweges“ geändert. Für die Entscheidung der Erziehungsberechtigten über die Wahl der weiterführenden Schule nach der Grundschule wird jetzt eine pädagogische Gesamtwürdigung durch die Klassenkonferenz erstellt. Grundlage dafür sind die in der vierten Klasse erreichten Noten sowie der überfachlichen Kompetenzen. Außerdem wird eine Kompetenzmessung, die das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg bereitstellt, durchgeführt.

Voraussetzung für die Aufnahme in das allgemein bildende Gymnasium sind außer der Entscheidung der Erziehungsberechtigten für diese Schulart ebenfalls die Empfehlung der Klassenkonferenz und die erfolgreiche Teilnahme an der Kompetenzmessung. Sind die letzten beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, kann an den Gymnasien ein Potenzialtest durchgeführt werden, der die Kompetenzen an die gymnasialen Anforderungen misst.

Die Kompetenzmessung erfolgt durch die sogenannten Kompassarbeiten, die den Leistungsstand in Deutsch und Mathematik, sowie überfachliche Kompetenzen erfassen sollen. In Deutsch werden Leseverständnis, Rechtschreibung und Sprachverständnis abgefragt. Ziel ist es, die Lehrkräfte bei ihrer Empfehlung sowie die Eltern bei ihrer Entscheidung zur Auswahl der weiterführenden Schule zu unterstützen.

Schüler mit Leserechtschreibschwierigkeiten
Für Schüler mit Leserechtschreibschwierigkeiten sind in der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf 2008 der Nachteilsausgleich und der Notenschutz geregelt.
Der Nachteilsausgleich steht in Abschnitt 2.3.1 der Verwaltungsvorschrift und gilt in allen Klassenstufen und Prüfungen, also auch für die Kompassarbeiten und die Potenzialtests.

Der Notenschutz nach Abschnitt 2.3.2 gilt ausdrücklich nicht in den Abschlussklassen und den Jahrgangsstufen des Gymnasiums. Ausdrücklich ausgenommen von der Nichtgeltung des Notenschutzes sind die Abschlussklassen der Grundschule. Der Wortlaut in Abschnitt 2.3.2 ist insoweit eindeutig. Der Notenschutz ist also in der gesamten vierten Grundschulkasse anzuwenden! Das umfasst alle schriftlichen Leistungstests, auch die Kompassarbeiten. Das Gleiche muss für die an den Gymnasien durchgeführten Potenzialtests gelten.

Die Überprüfung der Lese- und Rechtschreibleistungen in der vierten Klasse im Hinblick auf die Wahl des weiteren Bildungsweges ist grundsätzlich sinnvoll. Schüler mit Leserechtschreibschwierigkeiten, insbesondere Schüler mit einer Lese-Rechtschreibstörung, stellen jedoch eine „Sondergruppe“ dar, deren Behinderung bzw. Beeinträchtigung gerade und nur darin besteht, dass ihre Lese-Rechtschreibleistungen deutlich unter Klassenniveau bzw. deutlich diskrepant zu ihrer sonstigen intellektuellen Leistungsfähigkeit sind. Sie würden bei den Kompassarbeiten bzw. Potenzialtests ohne den Notenschutz im Vergleich zu den übrigen Schülern sehr schlecht und nicht entsprechend ihrem sonstigen Leistungsniveau abschneiden.

Sinn und Zweck der Sonderregelungen nach Abschnitt 2.3.2 der Verwaltungsvorschrift besteht aber gerade darin, Schülern mit Leserechtschreibschwierigkeiten einen ihrer Beeinträchtigung entsprechenden Ausgleich zu verschaffen, damit sie ihrem Begabungsniveau entsprechende schulische Leistungen erbringen und damit auch einer ihrer Begabung entsprechende Schullaufbahn einschlagen zu können.
Eine Nichtanwendung des Notenschutzes widerspricht nicht nur dem eindeutigen Wortlaut, sondern läuft auch dem Sinn und Zweck der Verwaltungsvorschrift zuwider.
Da bei den bereits durchgeführten Kompassarbeiten der Notenschutz an einzelnen Schulen angewendet wurde und an anderen nicht, stellt das zusätzlich eine Ungleichbehandlung der von Leserechtschreibschwierigkeiten betroffenen Schüler dar.

Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Baden-Württemberg e.V.